ABSOLVENTENVEREIN DER HÖHEREN TECHNISCHEN

BUNDESLEHR- UND VERSUCHSANSTALT BREGENZ

 

 

V E R E I N S S T A T U T E N

(Revision 2019)

 

 

§ 1        Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

 

(1)       Der Verein führt den Namen „Absolventenverein der Höheren Technischen Bundeslehr- und Versuchsanstalt Bregenz“.

 

(2)       Er hat seinen Sitz in Bregenz und erstreckt seine Tätigkeiten auf das Gebiet des Bundeslandes Vorarlberg.

 

(3)       Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

 

 

§ 2    Zweck

 

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Zusammenfassung und Förderung der Interessen der Absolventen aller Abteilungen der Bundeslehr- und Versuchsanstalt Bregenz, Reichsstraße 4, sowie die Förderung der Interessen der Lehranstalt selbst und ihrer Schüler und fallweise deren Unterstützung.

 

Diese Zwecke sollen erreicht werden durch:

 

a)          Veranstaltung von Zusammenkünften der Absolventen und von Vorträgen allgemeinbildender und technischer Art,

b)          Vertretung der Interessen der Absolventen gegenüber öffentlichen und privaten Stellen,

c)          Kontaktaufnahme mit den Absolventenvereinen anderer gleichgerichteter Lehranstalten.

 

 

§ 3    Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

 

(1)       Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

 

(2)       Als ideelle Mittel dienen:

a)         Besichtigung von Betrieben und Institutionen,

b)         Vorträge und Versammlungen.

 

(3)     Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

a)         Mitgliedsbeiträge,

b)         Spenden,

c)         Veranstaltungen.

 

 

§ 4    Arten der Mitgliedschaft

 

(1)       Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.

 

(2)     Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich  voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch die Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die dazu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

 

 

§ 5    Erwerb der Mitgliedschaft

 

(1)       Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, die Absolventen der Höheren Technischen Bundeslehr- und Versuchsanstalt Bregenz (vormals Bundesgewerbeschule Bregenz) oder Angehörige des Lehrkörpers dieser Schule sind, werden. Außerordentliche Mitglieder können Absolventen gleichgerichteter Schulen, die ihren Wohnsitz bzw. ihre Beschäftigung in Vorarlberg haben, werden.

 

(2)       Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

 

(3)       Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

 

 

§ 6     Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1)       Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung oder durch den Ausschluss.

 

(2)       Der Austritt kann nur zum 31. Dezember jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens drei Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.

 

(3)       Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung länger als 6 Monate mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung des fällig gewordenen Mitgliedsbeitrages bleibt hiervon unberührt.

 

(4)       Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten oder wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.

 

(5)       Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

 

 

§ 7     Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

(1)       Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht den ordentlichen, außerordentlichen und Ehrenmitgliedern zu.

 

(2)       Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen oder der Zweck des Vereins Schaden leiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

 

 

§ 8     Vereinsorgane

 

Organe des Vereins sind die Generalversammlung ($$ 9 und 10), der Vorstand ($$ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer ($ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).

 

 

§ 9     Generalversammlung

 

(1)       Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet alle zwei Jahre, möglichst im 1. Quartal des Folgejahres eines geraden Kalenderjahres statt.

 

(2)       Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen Antrag von mindesten einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen 4 Wochen statt.

 

(3)       Sowohl zu den ordentlichen als auch außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 2 Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

 

(4)       Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 7 Tage vor ihrem Termin beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.

 

(5)       Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

 

(6)       Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahme- und stimmberechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung auf ein anderes Mitglied ist zulässig.

 

(7)       Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

 

(8)       Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen die Statuten des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von 2 Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

 

(9)       Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, bei dessen Verhinderung einer seiner Stellvertreter. Wenn auch diese verhindert sind, führt das an Jahre älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

 

 

$ 10   Aufgaben der Generalversammlung

 

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

 

a)         Entgegennahme sowie Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer,

b)         Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,

c)         Entlastung des Vorstandes,

d)         Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages für ordentliche und außerordentliche Mitglieder,

e)         Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft,

f)          Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins,

g)         Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehenden Fragen.

 

 

§ 11   Vorstand

 

(1)       Der Vorstand besteht aus maximal 12 Mitgliedern, und zwar aus:

 

a)         Obmann,

b)         1. und 2. Obmann-Stellvertreter,

c)         Schriftführer und Schriftführer-Stellvertreter,

d)         Kassier und Kassier-Stellvertreter,

e)         Veranstaltungsreferent,

f)          3 Beisitzern,

g)         Direktor der HTL oder dessen Stellvertreter.

 

Der Vorstand muss mindestens zu drei Vierteln aus Absolventen der Höheren Technischen Bundeslehr- und Versuchsanstalt Bregenz bestehen.

 

(2)       Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat beim Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu bestellen, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächsten Generalversammlung einzuholen ist.

 

(3)       Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt vier Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.

 

(4)       Der Vorstand wird vom Obmann, bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter oder mangels dieser vom ältesten Vorstandsmitglied schriftlich oder mündlich einberufen.

 

(5)       Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und mindestens vier Mitglieder anwesend sind.

 

(6)       Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

 

(7)       Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung einer seiner Stellvertreter. Mangels dieser obliegt der Vorsitz dem ältesten Vorstandsmitglied.

 

(8)       Außer durch den Tod oder Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 9) oder Rücktritt (Abs. 10).

 

(9)       Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder entlassen. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft.

 

(10)    Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

 

 

§ 12   Aufgaben des Vorstandes

 

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das Leitungsorgan im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

 

(1)       Erstellung des Jahresvoranschlages sowie der Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses (= Rechnungslegung),

 

(2)       Vorbereitung der Generalversammlung,

 

(3)       Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung,

 

(4)       Verwaltung des Vereinsvermögens,

 

(5)       Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern.

 

 

§ 13   Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

 

(1)       Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Schriftführer unterstützt den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte.

 

(2)       Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Obmanns oder eines Stellvertreters oder des Schriftführers, in Geldangelegenheiten des Obmanns oder des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitgliedes.

 

(3)       Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.

 

(4)       Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

 

(5)       Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.

 

(6)       Der Schriftführer führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.

 

(7)       Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

 

(8)       Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmanns, des Schriftführers und des Kassiers ihre Stellvertreter.

 

 

§ 14   Rechnungsprüfer

 

(1)       Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt, eine Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen mit Ausnahme der Generalversammlung keinem Organ angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

 

(2)       Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel.

 

(3)       Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und dem Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11, Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

 

 

§ 15   Schiedsgericht

 

(1)       Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach § 577 ZPO.

 

(2)       Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied für das Schiedsgericht namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes, ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen mit Ausnahme der Generalversammlung keinem Organ angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

 

(3)       Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Anhörung beider Parteien bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Das Schiedsgericht entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

 

 

§ 16   Freiwillige und gesetzliche Auflösung des Vereins

 

(1)       Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

 

(2)       Diese Generalversammlung hat – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu bestimmen, der nach Abdeckung aller Passiven das verbleibende Vermögen der  Höheren  Technischen  Bundeslehr- und Versuchsanstalt  Bregenz überlässt.

 

(3)       Geschieht die Auflösung des Vereins über Weisung der Behörde, so fällt das Vermögen nach Abzug aller Passiven an die Höhere Technische Bundeslehr- und Versuchsanstalt Bregenz.

 

(4)       Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.